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Kauf­preis­auf­tei­lung Boden und Gebäude

690 €
Festpreis inkl. MwSt.
390 €
zusammen mit einem Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten

Abschrei­ben können Sie nur den Gebäu­de­an­teil des Kauf­prei­ses, nicht den Grund und Boden. Das Finanzamt teilt den Kaufpreis oft mit seiner Arbeits­hilfe auf – und die bildet die tat­säch­li­chen Werte nicht immer ab. Eine gut­ach­ter­li­che Auf­tei­lung begründet den Gebäu­de­an­teil mit Boden­richt­wert, Gebäude und Lage.

Fragen, die Sie sich stellen sollten

  • Haben Sie eine ver­mie­tete Immobilie gekauft oder wollen Sie eine kaufen?
  • Steht im Kauf­ver­trag, wie viel auf Grund und Boden und wie viel auf das Gebäude entfällt?
  • Hat das Finanzamt den Gebäu­de­an­teil niedriger angesetzt, als Sie erwartet haben?
Beispiel: Kaufpreis 400.000 Euro, davon 100.000 Euro Grund und Boden (nicht abschreibbar) und 300.000 Euro Gebäude (wird abgeschrieben)Kaufpreis 400.000 €100.000 €300.000 €Grund und Bodennicht abschreibbarGebäudewird abgeschriebenBeispiel; die Aufteilung ergibt sich aus Bodenrichtwert, Gebäude und Lage.

Abge­schrie­ben wird nur der Gebäu­de­an­teil. Ein Beispiel: Bei einem Kaufpreis von 400.000 € bedeuten 10 Pro­zent­punkte mehr Gebäu­de­an­teil 40.000 € mehr, die über die Jahre abge­schrie­ben werden können. Die gut­ach­ter­li­che Auf­tei­lung kostet 690 €, zusammen mit einem Rest­nutzungs­dauer­gutachten 390 €.

Was Sie bekommen

Eine schrift­li­che gut­ach­ter­li­che Stel­lung­nahme mit der Her­lei­tung von Bodenwert und Gebäu­de­wert und der Auf­tei­lung des Kauf­prei­ses. Gerechnet wird nach den Verfahren der Immo­bi­lien­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung.

Rechts­s­tand

Der Entwurf eines Jahressteu­er­ge­set­zes 2026 sieht eine neue Vor­schrift für die Kauf­preis­auf­tei­lung vor (§ 6f Ein­kom­men­steu­er­ge­setz in der Fassung des Entwurfs). Gelten soll sie nur für Kauf­ver­träge, die nach der Ver­kün­dung des Gesetzes geschlos­sen werden; für frühere Käufe ändert sich nichts.

Beschlos­sen ist das Gesetz noch nicht. Ich verfolge das Verfahren laufend und sage Ihnen vor jedem Auftrag, was für Ihren Kauf gilt.

Rechts­grund­lage: Der Entwurf eines Jahressteu­er­ge­set­zes 2026 (Bun­des­tags-Druck­sa­che 21/8283 vom 30. September 2026) liegt dem Bundestag vor; beschlos­sen ist er noch nicht. Stand der Prüfung: Oktober 2026.

Rechts­grund­lage: § 6f Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (Kauf­preis­auf­tei­lung) ist noch nicht in Kraft. Stand der Prüfung: Oktober 2026.

Preis

690 € inklusive Mehr­wert­steuer. Zusammen mit einem Rest­nutzungs­dauer­gutachten: 390 €. Alle Preise und die Zahlung unter Preise, Ablauf und Unter­la­gen unter Ablauf und Unter­la­gen.

Häufige Fragen

Warum muss der Kaufpreis auf­ge­teilt werden?

Abge­schrie­ben wird nur das Gebäude, nicht der Grund und Boden. Wer eine ver­mie­tete Immobilie kauft, muss deshalb wissen, welcher Teil des Kauf­prei­ses auf das Gebäude entfällt.

Wie wird auf­ge­teilt?

Ich ermittle Bodenwert und Gebäu­de­wert getrennt – den Bodenwert über den Boden­richt­wert, den Gebäu­de­wert über Bauart, Alter, Zustand und Lage – und teile den Kaufpreis im Ver­hält­nis dieser Werte auf.

Ändert sich daran gerade etwas?

Der Entwurf eines Jahressteu­er­ge­set­zes 2026 sieht eine neue Regel für die Kauf­preis­auf­tei­lung vor. Sie soll nur für Kauf­ver­träge gelten, die nach ihrer Ver­kün­dung geschlos­sen werden. Beschlos­sen ist sie noch nicht; den aktuellen Stand nenne ich Ihnen vor dem Auftrag.

Hinweis: Ich erstelle Gutachten, keine Steuerberatung. Ob und wie Sie ein Gutachten in Ihrer Steuererklärung verwenden und welche steuerlichen Folgen das hat, besprechen Sie bitte mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.